BWBV0007130
Artikel 6
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
1. Dieses Übereinkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Es tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Notifikation eines Unterzeichnerstaats über den Abschluss seiner für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren bei der Regierung der Französischen Republik, die als Verwahrer bestimmt wird, in Kraft.
2. Sollte dieses Übereinkommen nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Unterzeichnung gemäß Absatz 1 in Kraft getreten sein, so können die Vertragsparteien, die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, einvernehmlich anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie erlauben, dem Übereinkommen beizutreten. In diesem Fall tritt dieses Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem der erste Staat, dem nach Satz 1 erlaubt wurde, diesem Übereinkommen beizutreten, beim Verwahrer die Notifikation über den Abschluss seiner für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren hinterlegt. Nach seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen weiterhin vorläufig auf den Unterzeichnerstaat angewandt, der den Abschluss seiner innerstaatlichen Verfahren nicht notifiziert hat, solange dieser den anderen Vertragsparteien nicht seine Absicht notifiziert hat, keine Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.
3. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien, die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, durch einen einstimmigen Beschluss anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie erlauben, diesem Übereinkommen beizutreten ten.
4. Für jede neue Vertragspartei tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
5. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien kündigen.
6. Die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat, erfüllt weiterhin alle Verbindlichkeiten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Hinblick auf Verbringungen oder Ausfuhren von Rüstungsgütern, deren jeweilige Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigung vor dem Wirksamwerden der Kündigung beantragt wurde. Die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat, und die verbleibenden Vertragsparteien beraten sich untereinander in dem nach Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten ständigen Gremium, solange sie dies zur Klärung der durch die Kündigung aufgeworfenen Fragen für notwendig erachten.
7. Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt.
8. Die Registrierung dieses Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird durch den Verwahrer unverzüglich nach dem Inkrafttreten eingeleitet. Die übrigen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
2. Sollte dieses Übereinkommen nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Unterzeichnung gemäß Absatz 1 in Kraft getreten sein, so können die Vertragsparteien, die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, einvernehmlich anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie erlauben, dem Übereinkommen beizutreten. In diesem Fall tritt dieses Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem der erste Staat, dem nach Satz 1 erlaubt wurde, diesem Übereinkommen beizutreten, beim Verwahrer die Notifikation über den Abschluss seiner für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren hinterlegt. Nach seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen weiterhin vorläufig auf den Unterzeichnerstaat angewandt, der den Abschluss seiner innerstaatlichen Verfahren nicht notifiziert hat, solange dieser den anderen Vertragsparteien nicht seine Absicht notifiziert hat, keine Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.
3. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien, die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, durch einen einstimmigen Beschluss anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie erlauben, diesem Übereinkommen beizutreten ten.
4. Für jede neue Vertragspartei tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
5. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien kündigen.
6. Die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat, erfüllt weiterhin alle Verbindlichkeiten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Hinblick auf Verbringungen oder Ausfuhren von Rüstungsgütern, deren jeweilige Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigung vor dem Wirksamwerden der Kündigung beantragt wurde. Die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat, und die verbleibenden Vertragsparteien beraten sich untereinander in dem nach Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten ständigen Gremium, solange sie dies zur Klärung der durch die Kündigung aufgeworfenen Fragen für notwendig erachten.
7. Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt.
8. Die Registrierung dieses Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird durch den Verwahrer unverzüglich nach dem Inkrafttreten eingeleitet. Die übrigen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
- Citeren als
- Art. 6
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0007130
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl