BWBV0007130
Artikel 3
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
1. Nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 1 oder 2 fallende von einem Hersteller einer Vertragspartei entwickelte Rüstungsgüter, die in ein Rüstungssystem eines Herstellers einer anderen Vertragspartei integriert werden sollen (im Folgenden als »Zulieferungen« bezeichnet), unterliegen dem »De-minimis«-Grundsatz.
2. Nach dem in Absatz 1 genannten »De-minimis«-Grundsatz erteilt eine Vertragspartei, sofern ihr Zulieferanteil zu einem durch eine andere Vertragspartei aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem unterhalb eines zwischen allen Vertragsparteien zuvor einvernehmlich festgelegten Prozentsatzes liegt, unverzüglich die entsprechenden Ausfuhr-, Verbringungsoder Reexportgenehmigungen, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.
3. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels regeln die Anlagen 2 und 3 zu diesem Übereinkommen, die einen Bestandteil desselben darstellen.
2. Nach dem in Absatz 1 genannten »De-minimis«-Grundsatz erteilt eine Vertragspartei, sofern ihr Zulieferanteil zu einem durch eine andere Vertragspartei aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem unterhalb eines zwischen allen Vertragsparteien zuvor einvernehmlich festgelegten Prozentsatzes liegt, unverzüglich die entsprechenden Ausfuhr-, Verbringungsoder Reexportgenehmigungen, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.
3. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels regeln die Anlagen 2 und 3 zu diesem Übereinkommen, die einen Bestandteil desselben darstellen.
- Citeren als
- Art. 3
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0007130
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl