BWBV0007130
Artikel 2
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
1. Eine Vertragspartei widerspricht der Verbringung oder der Ausfuhr eines Rüstungssystems eines Herstellers einer anderen Vertragspartei, das Rüstungsgüter enthält, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Vertiefung der Integration ihrer Rüstungsindustrien entwickelt wurden, an Dritte durch die andere Vertragspartei nicht, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.
2. Sollte eine Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung oder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die andere betroffene Vertragspartei so früh wie möglich, spätestens zwei Monate nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Diese Vertragsparteien leiten umgehend hochrangige Konsultationen ein, um ihre Bewertungen auszutauschen und angemessene Lösungen zu finden.
3. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels regelt Anlage 1 zu diesem Übereinkommen, die einen Bestandteil desselben darstellt.
2. Sollte eine Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung oder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die andere betroffene Vertragspartei so früh wie möglich, spätestens zwei Monate nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Diese Vertragsparteien leiten umgehend hochrangige Konsultationen ein, um ihre Bewertungen auszutauschen und angemessene Lösungen zu finden.
3. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels regelt Anlage 1 zu diesem Übereinkommen, die einen Bestandteil desselben darstellt.
- Citeren als
- Art. 2
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0007130
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl