BWBV0007130
Artikel 5
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
Alle aufgrund dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten oder erstellten Verschlusssachen oder geschützten Informationen werden im Einklang mit dem einschlägigen zweiseitigen Sicherheitsabkommen zwischen den betroffenen Vertragsparteien aufbewahrt, behandelt, übermittelt und geschützt. Ist zwischen den betroffenen Vertragsparteien kein zweiseitiges Sicherheitsabkommen anwendbar, so werden Verschlusssachen weder ausgetauscht noch erstellt.
- Citeren als
- Art. 5
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0007130
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl