BWBV0007130
Artikel 4
Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein
1. Die Vertragsparteien richten zur Beilegung von Differenzen bezüglich der operativen Durchführung ein ständiges Gremium zur Beratung über die durch dieses Übereinkommen geregelten allgemeinen Angelegenheiten ein.
2. Die Vertragsparteien benennen nationale Anlaufstellen und machen diese Information untereinander zugänglich.
3. Die betroffenen Vertragsparteien richten Ad-hoc-Gremien zur Beratung über die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2 und in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Übereinkommen genannten Konsultationen oder über sonstige konkrete, durch dieses Übereinkommen geregelte und nicht alle Vertragsparteien betreffende Fragen ein.
2. Die Vertragsparteien benennen nationale Anlaufstellen und machen diese Information untereinander zugänglich.
3. Die betroffenen Vertragsparteien richten Ad-hoc-Gremien zur Beratung über die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2 und in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Übereinkommen genannten Konsultationen oder über sonstige konkrete, durch dieses Übereinkommen geregelte und nicht alle Vertragsparteien betreffende Fragen ein.
- Citeren als
- Art. 4
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0007130
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl