BWBV0004904
Geldig vanaf 29-06-1951
Artikel VI
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Soweit die Verpflichtungen der vertragschliessenden Teile aus ihrer Mitgliedschaft bei der O.E.E.C. und bei der E.Z.U. mit den Bestimmungen dieses Abkommens jeweils in Widerspruch stehen sollten, gehen die multilateralen Verpflichtungen den bilateralen Vereinbarungen vor. Die vertragschliessenden Teile werden eine entsprechende Anpassung ihrer bilateralen Vereinbarungen vornehmen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.
Sollten multilaterale Bestimmungen der O.E.E.C. für einen Teil zu handelspolitischen Schwierigkeiten führen, so wird auch aus diesem Grunde alsbald eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen dieses Abkommens, einschliesslich der vereinbarten Kontingente, durch den Regierungsausschuss vorgenommen werden.
Sollten multilaterale Bestimmungen der O.E.E.C. für einen Teil zu handelspolitischen Schwierigkeiten führen, so wird auch aus diesem Grunde alsbald eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen dieses Abkommens, einschliesslich der vereinbarten Kontingente, durch den Regierungsausschuss vorgenommen werden.
- Citeren als
- Art. VI
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0004904
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl