BWBV0004904
Geldig vanaf 29-06-1951
Artikel 7
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Die Bestimmungen unter I 1) und 2) des Protokolls vom 9. August 1950 werden wie folgt geändert:
„I. In dem am 17. Mai 1950 paraphierten und heute unterzeichneten Protokoll werden die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr - IIIA 2 - keine Anwendung finden. Die Schuld der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Niederlanden im Sinne von § 1 Absatz a) (1) der Anlage A zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion beträgt per 30. Juni 1950 DM. 353.143.604,02. Für die Regelung dieser Schuld wird im Sinne der Bestimmungen, welche die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Paris am 7. Juli 1950 beschlossen hat (vergl. die Beschlüsse des Councils - C (50) 190, Final, Abschnitt III, 35 - 38 - ) folgendes vereinbart: 1) Während des Zeitraums vom 1. Juli 1950 bis einschliesslich 30. Juni 1951 wird ein Betrag von DM 103.000.217,76 in monatlichen Raten von je DM 8.583.351,48 getilgt werden. Ab 1. Juli 1951 wird der noch zu tilgende Restbetrag in monatlichen Raten in Höhe von je DM 10.422.641,09 getilgt werden. Die Tilgungsraten sollen in der Weise bezahlt werden, dass die jeweils fällige Rate zu Lasten eines DM-Abwicklungskontos auf das DM-Konto der Nederlandsche Bank bei der Bank deutscher Länder übertragen wird.
2) Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 1) werden, sowei die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Zahlungsunion über einen kumulativen Rechnungsüberschuss verfügt, aus diesem Überschuss ausserordentliche Tilgungen über die in Ziffer 1) vereinbarten Monatsraten hinaus erfolgen, und zwar in Höhe, die ohne Diskriminierung anderer Gläubigerländer möglich ist, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland zur Tilgung bestehender Schulden verpflichtet ist. Soweit andere Gläubigerländer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen ebenfalls Anspruch auf ausserordentliche Tilgungen aus kumulativen Rechnungsüberschüssen haben, so erfolgt also eine pro rate Aufteilung des Überschusses auf die Gläubigerländer. Hierbei wird der Stand der Schulden am Ende der Abrechnungsperiode zugrunde gelegt, für welche der Agent den kumulativen Rechnungsüberschuss errechnet hat. Diese zusätzlichen Tilgungsbeträge unterliegen ebenso wie die in Ziffer 1) genannten Tilgungsbeträge der in § 2, Satz 1 der Anlage A des E.Z.U.-Abkommens vorgesehenen Regelung. Eine zusätzliche Tilgung gemäss dieser Ziffer ermässigt nicht die in Ziffer 1) festgesetzten monatlichen Tilgungsbeträge.”
1) Während des Zeitraums vom 1. Juli 1950 bis einschliesslich 30. Juni 1951 wird ein Betrag von DM 103.000.217,76 in monatlichen Raten von je DM 8.583.351,48 getilgt werden. Ab 1. Juli 1951 wird der noch zu tilgende Restbetrag in monatlichen Raten in Höhe von je DM 10.422.641,09 getilgt werden. Die Tilgungsraten sollen in der Weise bezahlt werden, dass die jeweils fällige Rate zu Lasten eines DM-Abwicklungskontos auf das DM-Konto der Nederlandsche Bank bei der Bank deutscher Länder übertragen wird.
2) Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 1) werden, sowei die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Zahlungsunion über einen kumulativen Rechnungsüberschuss verfügt, aus diesem Überschuss ausserordentliche Tilgungen über die in Ziffer 1) vereinbarten Monatsraten hinaus erfolgen, und zwar in Höhe, die ohne Diskriminierung anderer Gläubigerländer möglich ist, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland zur Tilgung bestehender Schulden verpflichtet ist. Soweit andere Gläubigerländer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen ebenfalls Anspruch auf ausserordentliche Tilgungen aus kumulativen Rechnungsüberschüssen haben, so erfolgt also eine pro rate Aufteilung des Überschusses auf die Gläubigerländer. Hierbei wird der Stand der Schulden am Ende der Abrechnungsperiode zugrunde gelegt, für welche der Agent den kumulativen Rechnungsüberschuss errechnet hat. Diese zusätzlichen Tilgungsbeträge unterliegen ebenso wie die in Ziffer 1) genannten Tilgungsbeträge der in § 2, Satz 1 der Anlage A des E.Z.U.-Abkommens vorgesehenen Regelung. Eine zusätzliche Tilgung gemäss dieser Ziffer ermässigt nicht die in Ziffer 1) festgesetzten monatlichen Tilgungsbeträge.”
„I. In dem am 17. Mai 1950 paraphierten und heute unterzeichneten Protokoll werden die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr - IIIA 2 - keine Anwendung finden. Die Schuld der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Niederlanden im Sinne von § 1 Absatz a) (1) der Anlage A zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion beträgt per 30. Juni 1950 DM. 353.143.604,02. Für die Regelung dieser Schuld wird im Sinne der Bestimmungen, welche die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Paris am 7. Juli 1950 beschlossen hat (vergl. die Beschlüsse des Councils - C (50) 190, Final, Abschnitt III, 35 - 38 - ) folgendes vereinbart: 1) Während des Zeitraums vom 1. Juli 1950 bis einschliesslich 30. Juni 1951 wird ein Betrag von DM 103.000.217,76 in monatlichen Raten von je DM 8.583.351,48 getilgt werden. Ab 1. Juli 1951 wird der noch zu tilgende Restbetrag in monatlichen Raten in Höhe von je DM 10.422.641,09 getilgt werden. Die Tilgungsraten sollen in der Weise bezahlt werden, dass die jeweils fällige Rate zu Lasten eines DM-Abwicklungskontos auf das DM-Konto der Nederlandsche Bank bei der Bank deutscher Länder übertragen wird.
2) Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 1) werden, sowei die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Zahlungsunion über einen kumulativen Rechnungsüberschuss verfügt, aus diesem Überschuss ausserordentliche Tilgungen über die in Ziffer 1) vereinbarten Monatsraten hinaus erfolgen, und zwar in Höhe, die ohne Diskriminierung anderer Gläubigerländer möglich ist, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland zur Tilgung bestehender Schulden verpflichtet ist. Soweit andere Gläubigerländer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen ebenfalls Anspruch auf ausserordentliche Tilgungen aus kumulativen Rechnungsüberschüssen haben, so erfolgt also eine pro rate Aufteilung des Überschusses auf die Gläubigerländer. Hierbei wird der Stand der Schulden am Ende der Abrechnungsperiode zugrunde gelegt, für welche der Agent den kumulativen Rechnungsüberschuss errechnet hat. Diese zusätzlichen Tilgungsbeträge unterliegen ebenso wie die in Ziffer 1) genannten Tilgungsbeträge der in § 2, Satz 1 der Anlage A des E.Z.U.-Abkommens vorgesehenen Regelung. Eine zusätzliche Tilgung gemäss dieser Ziffer ermässigt nicht die in Ziffer 1) festgesetzten monatlichen Tilgungsbeträge.”
1) Während des Zeitraums vom 1. Juli 1950 bis einschliesslich 30. Juni 1951 wird ein Betrag von DM 103.000.217,76 in monatlichen Raten von je DM 8.583.351,48 getilgt werden. Ab 1. Juli 1951 wird der noch zu tilgende Restbetrag in monatlichen Raten in Höhe von je DM 10.422.641,09 getilgt werden. Die Tilgungsraten sollen in der Weise bezahlt werden, dass die jeweils fällige Rate zu Lasten eines DM-Abwicklungskontos auf das DM-Konto der Nederlandsche Bank bei der Bank deutscher Länder übertragen wird.
2) Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 1) werden, sowei die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Zahlungsunion über einen kumulativen Rechnungsüberschuss verfügt, aus diesem Überschuss ausserordentliche Tilgungen über die in Ziffer 1) vereinbarten Monatsraten hinaus erfolgen, und zwar in Höhe, die ohne Diskriminierung anderer Gläubigerländer möglich ist, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland zur Tilgung bestehender Schulden verpflichtet ist. Soweit andere Gläubigerländer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen ebenfalls Anspruch auf ausserordentliche Tilgungen aus kumulativen Rechnungsüberschüssen haben, so erfolgt also eine pro rate Aufteilung des Überschusses auf die Gläubigerländer. Hierbei wird der Stand der Schulden am Ende der Abrechnungsperiode zugrunde gelegt, für welche der Agent den kumulativen Rechnungsüberschuss errechnet hat. Diese zusätzlichen Tilgungsbeträge unterliegen ebenso wie die in Ziffer 1) genannten Tilgungsbeträge der in § 2, Satz 1 der Anlage A des E.Z.U.-Abkommens vorgesehenen Regelung. Eine zusätzliche Tilgung gemäss dieser Ziffer ermässigt nicht die in Ziffer 1) festgesetzten monatlichen Tilgungsbeträge.”
- Citeren als
- Art. 7
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0004904
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl