BWBV0004904
Geldig vanaf 29-06-1951
Artikel 8
Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Die vertragschliessenden Teile sind übereingekommen, bei der Durchführung des Artikels IV des Handelsabkommens folgende Grundsätze anzuwenden:
1. Der Transithandel soll in beiden Richtungen in möglichst liberaler Weise behandelt werden.
2. Dabei wird von den zuständigen Stellen das Wert Verhältnis zwischen den beiderseitigen Transithandelsgeschäften unter Berücksichtigung des gesamten deutsch-niederländischen Leistungsaustausches abgestimmt.
3. Die Ausfuhr von Waren gemäss Artikel IV des Handelsabkommens vom 18. Januar 19511)[Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.] unterliegt ausschliesslich den allgemeinen Bestimmungen über die Warenausfuhr mit Ausnahme bestimmter Waren, die sich die beiden vertragschliessenden Teile mitteilen werden.
4. Die Einfuhr von Waren im Wege des Transithandels in das Gebiet der vertragschliessenden Teile erfordert nach den beiderseitigen Importbestimmungen grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung. Die zuständigen Stellen werden für die Erteilung der Einfuhrbewilligungen in einem vereinfachten Verfahren Sorge tragen.
1. Der Transithandel soll in beiden Richtungen in möglichst liberaler Weise behandelt werden.
2. Dabei wird von den zuständigen Stellen das Wert Verhältnis zwischen den beiderseitigen Transithandelsgeschäften unter Berücksichtigung des gesamten deutsch-niederländischen Leistungsaustausches abgestimmt.
3. Die Ausfuhr von Waren gemäss Artikel IV des Handelsabkommens vom 18. Januar 19511)[Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.] unterliegt ausschliesslich den allgemeinen Bestimmungen über die Warenausfuhr mit Ausnahme bestimmter Waren, die sich die beiden vertragschliessenden Teile mitteilen werden.
4. Die Einfuhr von Waren im Wege des Transithandels in das Gebiet der vertragschliessenden Teile erfordert nach den beiderseitigen Importbestimmungen grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung. Die zuständigen Stellen werden für die Erteilung der Einfuhrbewilligungen in einem vereinfachten Verfahren Sorge tragen.
- Citeren als
- Art. 8
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0004904
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl