BWBV0003600
Geldig vanaf 25-10-1978
Artikel 4
Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland houdende een overeenkomst inzake de stationering van Duitse militairen bij het EUROCONTROL-verkeersleidingscentrum te Beek
(1). Diese Vereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. Dezember 1983 in Kraft und kann vorher nicht gekündigt werden.
(2). Danach verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend; jedoch ist jede Vertragspartei berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen. Die Kündigungsabsicht ist der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation entsprechende Verhandlungen aufnehmen. Wenn die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Verhandlungen zu einer Übereinstimmung führen, kann jede Vertragspartei die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Tage ihres Eingangs, der anderen Vertragspartei notifizieren.
(3). Tritt das in der Einleitung dieser Note genannte Abkommen vom 17. Januar 1963 oder das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 ausser Kraft oder hört eine der beiden Vertragsparteien auf, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 zu sein, so werden die Vertragsparteien über eine Anpassung an die veränderte Rechtslage unter Berücksichtigung der Flugsicherungsinteressen der Bundeswehr verhandeln.
(2). Danach verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend; jedoch ist jede Vertragspartei berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen. Die Kündigungsabsicht ist der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden spätestens sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation entsprechende Verhandlungen aufnehmen. Wenn die Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Verhandlungen zu einer Übereinstimmung führen, kann jede Vertragspartei die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Tage ihres Eingangs, der anderen Vertragspartei notifizieren.
(3). Tritt das in der Einleitung dieser Note genannte Abkommen vom 17. Januar 1963 oder das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 ausser Kraft oder hört eine der beiden Vertragsparteien auf, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 zu sein, so werden die Vertragsparteien über eine Anpassung an die veränderte Rechtslage unter Berücksichtigung der Flugsicherungsinteressen der Bundeswehr verhandeln.
- Citeren als
- Art. 4
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0003600
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl