BWBV0001433
Geldig vanaf 11-08-2001
Artikel 9
Verdrag inzake toestemming voor de doorreis van Joegoslavische staatsburgers zonder verblijfsrecht
(1). Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
(2). Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer in Kraft.
(2). Die Suspendierung tritt am Tag nach Eingang der Notifikation über die Suspendierung, die Kündigung am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation über die Kündigung beim Verwahrer in Kraft.
- Wet
- Verdrag inzake toestemming voor de doorreis van Joegoslavische staatsburgers zonder verblijfsrecht
- Citeren als
- Art. 9
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0001433
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl