BWBV0001433
Geldig vanaf 11-08-2001
Artikel 2
Verdrag inzake toestemming voor de doorreis van Joegoslavische staatsburgers zonder verblijfsrecht
(1). Zur Erfüllung der Pflicht zur Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 3 führen die Ausgangsstaaten Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) und über die Art und Nummer der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Reisepapiere sowie über weitere im Fall des Verlusts der Reisepapiere zur Identifizierung erforderliche Angaben (zum Beispiel Kopie des Reisepapiers einschließlich Foto).
(2). Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.
(2). Die Kosten, die einer Vertragspartei aus der Rückübernahme nach Artikel 1 Absatz 3 für Transport, erforderliche Begleitung, Unterbringung und Verpflegung und so weiter erwachsen, trägt der Ausgangsstaat. Die Kostenerstattung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung.
- Wet
- Verdrag inzake toestemming voor de doorreis van Joegoslavische staatsburgers zonder verblijfsrecht
- Citeren als
- Art. 2
- Geldig vanaf
- Status
- Geldend recht
- Identificatie
- BWBV0001433
- Officiële bron
- wetten.overheid.nl