Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake samenwerking van de grenscontrole aan de grensovergang Oldenzaal-autoweg/Bad Bentheim-Autobahn
Am Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampen und Parkplätze,
2. einen Abschnitt der Autobahn von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung a) von 327 Metern, gemessen in Richtung Bad Bentheim, und
b) von 350 Metern, gemessen in Richtung Oldenzaal, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.
a) von 327 Metern, gemessen in Richtung Bad Bentheim, und
b) von 350 Metern, gemessen in Richtung Oldenzaal, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß vorstehende Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird und daß die Vereinbarung am 10. Juni 1985 in Kraft treten wird.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Königlich Niederländische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.