Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole bij de grensovergang Goch-Autobahn/Gennep-autoweg
Am Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg werden die deutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem und auf niederländischem Gebiet zusammengelegt.
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen:
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der Rampen und Parkplätze sowie
2. einen Abschnitt der Autobahn von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung a) von 350 Metern, gemessen in Richtung Goch, und
b) von 400 Metern, gemessen in Richtung Gennep, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.
a) von 350 Metern, gemessen in Richtung Goch, und
b) von 400 Metern, gemessen in Richtung Gennep, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.
Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.