Notawisseling tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland inzake de samenvoeging van de grenscontrole op de autoweg van Venlo naar Viersen
Die Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen
1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen einschliesslich der Rampen und Parkplätze,
2. einen Abschnitt der Autostrasse von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung a) von 220 Metern, gemessen in Richtung Viersen, und
b) von 400 Metern, gemessen in Richtung Venlo, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.
a) von 220 Metern, gemessen in Richtung Viersen, und
b) von 400 Metern, gemessen in Richtung Venlo, jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.
Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den diplomatischen Noten festgelegt.
Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung ausser Kraft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass die vorstehende Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens vom 30. Mai 1958 durch diese Verbalnote und die Antwortnote der Königlich Niederländischen Botschaft bestätigt wird; sie ist damit einverstanden, dass die Vereinbarung, wie vorgeschlagen, am 15. Juli 1970 in Kraft tritt.